Allgemeine Reisebedingungen

Lieber Reisegast,
ERKA-REISEN ist stets bemüht, seinen Gästen ein unvergessliches Reiseerlebnis zu vermitteln. Wir wollen, dass Sie vor Abschluss eines Reisevertrags wissen, was wir für Sie organisieren und leisten und, sollte es zu nachträglichen Differenzen kommen, welche Gewährleistungen Sie von uns verlangen können. Deshalb bitten wir Sie, diese Allgemeinen Reisebedingungen aufmerksam durchzulesen. Sie sind Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Reisevertrages.

Vorwort
Eine Reise in die Länder des ehemaligen Ostblocks bietet außergewöhnliche Erfahrungen und Eindrücke, sie kann jedoch noch nicht an allgemeinen europäischen Maßstäben gemessen werden, vor allem dann, wenn die Unterbringung in Privatquartieren erfolgt. Eventuelle Leistungsstörungen wie allgemeine Versorgungsprobleme (Wasser, Strom etc.) liegen nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters und seiner Leistungsbringer. Trotz aller Sorgfalt in Planung und Vorbereitung der Reisen können aufgrund örtlicher Verhältnisse einzelne Programmteile ausfallen. Der Veranstalter ist aber stets bemüht, ein gleichwertiges Ersatzprogramm zu bieten. Die Führungen werden in der Regel von deutschsprachigen Führern durchgeführt. Es kann aber ausnahmsweise der Fall eintreten, dass bestimmte Führungen in englischer oder anderer Sprache durchgeführt werden müssen.

Veranstalter, Reisevertrag
1. Veranstalter ist die Firma ERKA REISEN GmbH, Robert-Stolz-Str. 21, 76646 Bruchsal
2. Die zusätzlich zum jeweiligen Reiseprogramm vor Ort angebotenen Ausflüge, Rundfahrten und Führungen werden vom Reiseveranstalter nur vermittelt. Er haftet daher nicht für ihre Durchführung und eventuelle Mängel, auch wenn sie über den Reiseveranstalter angeboten wurden. Dies gilt nur, wenn die zusätzlich angebotenen Leistungen in der Reisebestätigung als Fremdleistung gekennzeichnet sind bzw. vor Ort im Reiseland Buchungen unmittelbar durch Vermittlung des Reiseveranstalters erfolgen. Führungen für Bergsteigtouren und Skitouren werden von ERKA REISEN grundsätzlich nur vermittelt und von erfahrenen örtlichen Veranstaltern durchgeführt.
3. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn Sie nach Ihrer Reiseanmeldung, das ist Ihr verbindliches Vertragsangebot an uns, eine Reisebestätigung durch uns erhalten haben. Maßgeblich ist immer die Reisebestätigung. Mit dieser wird der Vertrag auch für den Reiseveranstalter verbindlich, wobei die Berichtigung von Irrtümern aufgrund von Druck- oder Rechenfehlern bis zum Reiseantritt vorbehalten bleibt.

Preisänderung
Der Veranstalter behält sich vor, den Reisepreis dann zu erhöhen, wenn eine Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgabe für bestimmt Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse eintritt. Der Reiseveranstalter wird dies mit genauen Angaben zur Berechnung der neuen Preise spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin schriftlich mitteilen und nachberechnen. Danach ist eine Preiserhöhung ausgeschlossen.
Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8 vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise teilnehmen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber schriftlich geltend zu machen.
Erklärt der Kunde nicht innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

Gleichlautendes gilt, wenn sich durch die obigen Gründe eine Preissenkung ergibt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten.
Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben (mindestens 50€) abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Leistungen
1. Maßgeblich sind der für die Reisezeit gültige Prospekt des Reiseveranstalters und die Reisebestätigung, nicht aber abweichende Erklärungen oder Zusagen von Orts- und Hotelprospekten und sonstigen Dritten. Die Beschaffung gültiger Reisepapiere (Visa etc. ) ist Sache des Reisenden, ebenso die Einhaltung von Gesundheitsbestimmungen.
2. Für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erfolgt keine Erstattung. Dem Reisenden bleibt es aber vorbehalten nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
3. Im Reisepreis eingeschlossen sind die Beförderung von maximal 20 kg Reisegepäck pro Reisenden. Evtl. Übergepäck bezahlt der Reisende direkt bei der Fluggesellschaft.

Leistungsänderungen
Aufgrund von nach Abschluss des Reisevertrags eingetretener Umstände, die er nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, darf der Reiseveranstalter einzelne Leistungen durch gleichwertige ersetzen, sofern sich dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht erheblich verändert.

Stornogebühren, Umbuchung
1. Bei nicht rechtzeitig erfolgter Zahlung des Reisepreises und Ablehnung der Reise durch den Reiseveranstalter beträgt die Stornogebühr 90% des vereinbarten Reisepreises.
2. Beim jederzeit zulässigen Rücktritt des Reisenden (maßgeblich ist der Eingang der Erklärung beim Reiseveranstalter) betragen die Stornogebühren jeweils in % des Reisepreises: bis 60 Tage vor Reiseantritt 25% ; bis 45 Tage vor Reiseantritt 50%; bis 30 Tage vor Reiseantritt 75%; bis 15 Tage vor Reiseantritt 90%;
3. Bei vorzeitigem Abbruch der Reise erfolgt keine Teilrückerstattung. Evtl. Mehrkosten wie Umbuchungsgebühren etc. trägt der Reisende.
4. Dem Veranstalter oder dem Reisenden bleibt es vorbehalten, den dem Veranstalter durch einen Rücktritt entstandenen Schaden konkret zu berechnen.
5. Stellt der Reisende einen Ersatzreisenden, so treten an die Stelle der Stornogebühren lediglich Umbuchungskosten von 50 Euro.
6. Umbuchungen von Reisen für einen anderen Reisetermin sind nur mit Zustimmung des Reiseveranstalters möglich, es sei denn, der Reisende stellt einen Ersatzreisenden. Der Veranstalter kann die Zustimmung zur Umbuchung von der Zahlung einer Stornogebühr abhängig machen, die er nach seinen tatsächlich entstehenden Storno- und Mehrkosten berechnen muss. Auf alle Fälle berechnet der Veranstalter eine Umbuchungsgebühr von 50 Euro.

Haftung des Reiseveranstalters
1. Gesetzliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Veranstalters ist beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung beschränkt ist. Dies gilt insbesondere für Haftungsbeschränkungen nach dem Warschauer Abkommen für Flugreisen.
2. Vertragliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Veranstalters ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Person beschränkt, soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
3. Sämtliche Helikopterflüge, Bergwanderungen, Bergbesteigungen, Skitouren, Paragliding, Mountainbike-und Reitouren oder ähnliche Veranstaltungen, die vom Reiseveranstalter vermittelt werden, erfolgen auf eigene Gefahr. Jeder Reiseteilnehmer unterzeichnet mit der Reiseanmeldung eine derartige Haftungsausschlusserklärung. Bei Buchungen vor Ort wird diese vor Ort unterzeichnet. Durch die Unterschrift auf der Verzichtserklärung erklärt der Reisende, bei einem Unfall keine Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, den Vermittler oder die beteiligten Mitarbeiter, wie Bergführer, Piloten u.a. zu richten.

Mitwirkungspflicht des Reisenden
1. Falls der Reisende seine Reiseunterlagen nicht rechtzeitig vor Reisebeginn erhalten hat, muss er den Reiseveranstalter unverzüglich unterrichten.
2. Bei Leistungsstörungen muss der Reisende diese unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung beanstanden und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. Die örtliche Reiseleitung ist nicht befugt, Gewährleistungsansprüche des Reisenden anzuerkennen. Sie hat aber auf Verlangen des Reisenden mit diesem ein Protokoll über die vom Reisenden behaupteten Leistungsstörungen aufzunehmen.

Absage durch den Veranstalter, höhere Gewalt
1. Soweit im Prospekt und in der Reisebestätigung auf eine Mindesteilnehmerzahl hingewiesen wird, darf der Reiseveranstalter die Reise bis 21 Tage vor ihrem Beginn bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl absagen.
2. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen oder alle staatlichen Maßnahmen) unmöglich, erheblich beschwert, gefährlich oder beeinträchtigt wird. Bei Reiseabsage vor Reiseantritt wird der volle Reisepreis zurückerstattet.
3. Wurde die Reise bereits teilweise durchgeführt, zahlt der Reisende die bis dahin erbrachten Reiseleistungen in ihrem Verhältnis zum Gesamtpreis sowie etwaige Mehrkosten (z.B. notwendiger, verlängerter Aufenthalt). Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Reisende und der Reiseveranstalter je zur Hälfte. Das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt steht auch dem Reisenden zu.

Im Überigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.